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Projekte werden dem Stiftungsrat grundsätzlich durch ein oder
mehrere Mitglieder des Beirates vorgeschlagen. Gesuche können
aber auch direkt beim Geschäftssitz der Stiftung eingereicht
werden. In diesem Falle behält sich der Stiftungsrat vor,
die Gesuche einem oder mehreren Mitgliedern des Beirates zur Begutachtung
weiterzuleiten.
Gesuche sind schriftlich mittels des Fragebogen-Formulars
einzureichen und sollen folgenden Mindestinhalt aufweisen:
| • |
Angabe und Unterschrift
der verantwortlichen Person oder Institution |
| • |
Umschreibung des Projektes (Thema,
Inhalt, Ziel, Ort, Durchführung, Gestaltung,
beteiligte Personen, Dauer, Besonderes) |
| • |
Angaben zum Finanzierungsbedarf
(Budget) |
| • |
Angaben zu bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten |
| • |
Hinweis auf allfällige parallele
Finanzierungsgesuche an andere Institutionen |
Wenn sich nach Einreichung des Gesuchs relevante Änderungen
ergeben, sind diese sofort dem Stiftungsrat bzw. dem verantwortlichen
Beiratsmitglied schriftlich mitzuteilen.
Gesuchsteller sind verpflichtet, dem Stiftungsrat oder dem zuständigen
Beiratsmitglied auf Anfrage das Projekt persönlich und in geeignetem
Rahmen vorzustellen.
Der Stiftungsrat orientiert sich beim Entscheid namentlich an den
folgenden Kriterien:
| • |
Bedeutung des Projektes für
die Kultur in der Region |
| • |
Regionale oder internationale Ausstrahlung
des Projektes |
| • |
Praktikabilität und Realisationsaussichten
des Projektes |
| • |
Transparenz des Projektes, inkl. Finanzierung,
Hintergrund und Zweck |
| • |
Kontrollierbarkeit der Zweckerfüllung |
| • |
Politische und weltanschauliche Neutralität
des Projektes |
| • |
Angemessene regionale und thematische Streuung
der Vergabungen |
| • |
Wiederkehrende Leistungen werden nur auf
mittlere Dauer (2-5 Jahre) übernommen und sollen gesamthaft
nur einen kleinen Teil der jährlichen Vergabungen ausmachen.
Eine Erneuerung vor Ablauf ist möglich. |
| • |
Grundsätzlich werden fixe Beträge
vergeben.In Einzelfällen sind auch Defizitgarantien möglich. |
| • |
Kleine oder bloss lokal wirkende Projekte werden grundsätzlich nicht unterstützt. |
Der Stiftungsrat entscheidet an seinen normalen Sitzungen über
die Vergabungen, bei Bedarf nach Anhörung eines unabhängigen
Experten(gremiums). Er ist dabei um Einstimmigkeit bestrebt und
kann zu diesem Zweck eine Abstimmung vertagen. Der Stiftungsrat
kann in
begründeten Fällen auf einen Entscheid zurückkommen.
Ein Rechtsanspruch auf Vergabung besteht nicht.
Der Stiftungsrat teilt seinen Entscheid schriftlich und ohne Begründung
mit.
Dem Stiftungsrat oder einer von diesem ernannten Person ist Einsicht
in die Durchführung des Projektes zu gewähren, soweit dies
dem Stiftungsrat für die Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverwendung
als angemessen erscheint. Wird die Einsichtnahme verweigert oder übermässig erschwert, kann
der Stiftungsrat auf seinen Vergabeentscheid zurückkommen.
Der oder die Projektverantwortliche hat dem Stiftungsrat nach Abschluss
des Projektes schriftlich Bericht über die zweckgemässe
Verwendung der Vergabung zu erstatten. Der Stiftungsrat ist berechtigt,
eine Revisionsgesellschaft mit der Überprüfung
der eingereichten Abrechnungen zu beauftragen. Dieser Revisionsgesellschaft
ist unbeschränkte Auskunft zu gewähren, soweit dies für
die Überprüfung erforderlich ist.
Der Stiftungsrat kann die Begleitung und Überprüfung eines
Projektes an ein oder mehrere Mitglieder des Beirates delegieren.
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